§ 18 – Außergerichtliche Rechtsbehelfe
(1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften. (2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichsabgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 eingetreten waren. (3) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1995 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den ab 1. Januar 1996 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. (4) § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) ist auf berichtigende Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 bekanntgegeben werden.
Kurz erklärt
- Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1977 wirksam wurden, richtet sich nach den alten Vorschriften.
- Für Rechtsbehelfe, die nach dem 31. Dezember 1976 entschieden werden, gelten die neuen Vorschriften.
- Gebühren für außergerichtliche Rechtsbehelfe nach dem 31. Dezember 1976 werden nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen dafür bereits vor dem 1. Januar 1977 erfüllt waren.
- Bei Verwaltungsakten, die vor dem 1. Januar 1996 wirksam wurden, gelten die Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen.
- Berichtigende Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 1995 bekanntgegeben werden, unterliegen bestimmten Regelungen der Abgabenordnung.